Impressum

Peter van Kempen  GmbH & Co. KG
Rosental 33-43
41334 Nettetal-Lobberich
Telefon: 02153 9154-0
Telefax: 02153 915454

www.pvk.de
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KG: Krefeld HRA 4476
Kompl. Peter van Kempen Beteiligungs GmbH, Krefeld HRB 8233

Geschäftsführer:
Michael Schepers, Bastian Schepers, Philipp Schepers

Umsatzsteuer-ID:
DE 120004390

Inhaltlich Verantwortlicher:
Peter van Kempen GmbH & Co. KG

Alle Rechte vorbehalten, soweit nicht Rechte Dritter gesetzlich und vertraglich berührt sind. Texte, Bilder, Grafiken, Gestaltung / Layout / Anordnung und Logo unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums.

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch, wenn bei zukünftigen Geschäften eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren als angenommen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen ihnen hiermit. Wird ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen, beinhaltet dies kein Anerkenntnis. Die Bedingungen des Bestellers werden nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

II. Angebot und Auftrag

1. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen, auch soweit diese durch Vertreter getroffen wurden, sind nur schriftlich verbindlich. Dasselbe gilt für telefonische Vereinbarungen.

2. Erstangebote sind freibleibend und, wenn nichts anderes vereinbart wurde, kostenlos.

3. Die Angebotsbindungsfrist beträgt für uns einen Monat. Danach sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. Aufträge über 300,00 EUR gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Werden nach der Auftragsentgegennahme Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach objektivem Ermessen in Frage stellen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit für den gesamten Rechnungsbetrag zu verlangen, auch vor Fälligkeit. Unabhängig hiervon gilt die Regelung des § 648 a BGB einschränkungslos.

5. Ergeben sich bei der Maßkontrolle Veränderungen gegenüber dem Werkvertrag, so ermäßigt oder erhöht sich der Preis entsprechend.

III. Zusätzliche Montagebedingungen

1. Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der VOB, Teile B und C.

2. Wir übernehmen gegenüber dem Auftraggeber für die von uns erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen der VOB eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme. Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl zu geben.

3. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Montage durch andere Handwerker oder Auftraggeber, auch vor der Abnahme, oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.

4. Erkennbare Mängel müssen bei der Abnahme gerügt werden, andernfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche uns gegenüber.

5. Ergänzend zur VOB wird für die Abrechnung von Rollläden als Höhenmaß das Rohbaurichtmaß zuzüglich 155 mm zugrunde gelegt. Mindestberechnungsmaß: 1,5 m² bei Rollläden, 2,5 m² bei Rolltoren und Rollgittern, 1,0 lfdm. bei Kästen. Fenster werden nach RAM (Rahmenaußenmaß) abgerechnet. Zusatzleistungen werden nach Aufwand berechnet.

IV. Lieferfristen/Lieferungen

1. Wir liefern auf Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, und zwar auch dann, wenn wir mit eigenen Leuten den Versand übernehmen.

2. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3. Lieferzeiten/Lieferfristen beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die vereinbarte Lieferung unser Werk verlassen hat oder falls sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, welche wir nicht zu vertreten haben, mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber.

4. Lieferfristen und Ausführungstermine sind nur insofern für uns bindend, als wir nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr oder Streik, Aussperrung oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert sind. Ein Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

5. Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

6. Ist eine Abholung durch den Auftraggeber vereinbart, ist für die Einhaltung der Lieferzeit der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Fertiggemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Bei Überschreiten des angegebenen Liefertermins in anderen Fällen hat der Auftraggeber eine Mahnfrist von mindestens einem Monat und, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann, eine weitere Nachfrist von vier Wochen schriftlich zu setzen. Soweit von uns Teillieferungen erbracht wurden, ist das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. Wenn der Auftraggeber nach erfolgloser Fristsetzung wegen einer Verzögerung der Lieferung, die infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von uns zu vertreten ist, Erfüllung verlangt und ihm zusätzlich Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

7. Die Einhaltung von Montagefristen setzt voraus, dass der Auftraggeber die Bedingungen für eine reibungslose Montage geschaffen hat. Bei eingetretenen Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Fristen entsprechend und wir sind berechtigt, entstandene Mehrkosten zu berechnen.

V. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, wegen der besonderen Eigenschaften von Glas, Beschädigungen in der Glasoberfläche bei Anlieferung auf dem Lieferschein bzw. während der Montage auf dem Montageschein zu vermerken. Spätere diesbezügliche Reklamationen können nicht anerkannt werden. Die erstellten Anlagen sind unverzüglich abzunehmen. Beanstandungen wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach Lieferung dem Auftragnehmer spezifiziert per Einschreiben mitzuteilen. Erfolgen keine schriftlichen Beanstandungen und Rügen, so gilt die Leistung als abgenommen.