Attraktive Förderungen: Bis zu 20% auf neue Fenster und Türen.

Beim Austausch von Fenstern und Türen gibt es viele Faktoren zu beachten. Es lohnt sich finanziell durch Förderungen wie den 20%igen Steuerbonus und die BAFA-Unterstützung. Wir unterstützen dich während des gesamten Prozesses. Hier bekommst du alle hilfreiche Informationen von uns.

Gute Gründe für einen Fenster- und Türentausch.

Beim Austausch von Fenstern und Türen gibt es zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Neben dem 20%igen Steuerbonus für energiesparende Modelle bietet auch die BAFA Unterstützung, die sich ebenfalls auf bis zu 20% belaufen kann. Diese Förderungen machen den Austausch nicht nur finanziell lohnenswert, sondern auch unkompliziert, da wir dir während des ganzen Prozess unterstützend zur Seite stehen.

Ausstellungstermin vereinbaren
Energiekosten sparen

Bilder mit einer Wärmekamera belegen eindrucksvoll, dass an den „dünnsten Stellen“ des Hauses, Fenstern und Türen am meisten Energie verloren geht. Fenster und Türen sind schnell lieferbar und lassen sich problemlos auswechseln.

Bis zu 40.000€ Steuern sparen

Insgesamt können 20 Prozent der Gesamtkosten (Lohn und Material) von bis zu € 200.000 – also maximal € 40.000 – innerhalb von 3 Jahren direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Eigenheim nachhaltig modernisieren

Eine nachhaltige Modernisierung des Eigenheims erreichst du durch den Einbau neuer Fenster und Türen. Diese Maßnahme steigert nicht nur den Wohnkomfort und die Ästhetik, sondern trägt auch zur Energieeffizienz und somit zur Schonung der Umwelt bei.

Faustregel zur Fenstersanierung: Fenster ersetzen, die vor 1995 eingebaut wurden.

Erst mit der Wärmeschutzverordnung 1995 wurden moderne Wärmeschutzverglasungen zum Standard im Fensterbau. Fenster, die davor verbaut wurden, sorgen für erhebliche Wärmeverluste – auch wenn sie optisch noch keine offensichtlichen Schäden aufweisen.

Baujahr bis 1977

Fenstertyp 1

Erst in den 1970er Jahren beschäftigte sich der Gesetzgeber in Folge der Ölkrise mit energetischen Vorgaben beim Bauen. Am 1. November 1977 trat die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden in Kraft. Alle Fenster, die vor dieser ersten Wärmeschutz­verordnung 1978 eingebaut wurden, weisen keinen nennenswerten Wärmeschutz aus.

  • Bauteil: Alte Fenster, einfachverglast
  • U-Wert W (m²K): > 4,7

Baujahr: 1978 - 1994

Fenstertyp 2

Nach weiteren Veränderungen 1984 sorgt die dritte Wärmeschutzverordnung, die am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, für großen Fortschritt im Fensterbau. Die hohen energetischen Anforderungen erfordern bessere Dämmwerte, die unter anderem durch spezielle Wärmeschutzverglasungen erzielt werden. Alle Fenster, die vor 1995 eingebaut wurden, weisen einen unzureichenden Wärmeschutz aus.

  • Bauteil: Fenster, Doppelverglasung (Isolierglas)
  • U-Wert W (m²K): > 2,7

Baujahr: 1995 - heute

Fenstertyp 3

Die Entwicklung energiesparender Fenster geht bis heute weiter. 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung dabei durch die Energiesparverordnung (EnEV) ersetzt. Mit Dreifachverglasungen und hochdämmenden Profilen können heute U-Werte von unter 0,8 W (m²K) erzielt werden. Fenster, die nach 1995 eingebaut worden sind, verfügen zumeist über einen guten Wärmeschutz.

  • Bauteil: Fenster, moderne Wärmeschutzgläser
  • U-Wert W (m²K): 1,8 – 0,8a

  • PDF Download

    Hilfreiche Informationen zu Fördermaßnahmen.

    Energetische Maßnahmen werden gefördert - Auch ohne Antragsstellung mit dem 20% Steuerbonus. In unserem Flyer "Sonnige Aussichten für dein Eigentum" erhältst du alle Informationen zu möglichen Förderungen in einer Übersicht als kostenlosen Download.

Den 20%-Zuschuss erhältst du auf zwei alternativen Wegen.

Die Förderung in der Höhe von bis zu 20% kannst du über zwei unterschiedliche Programme in Anspruch nehmen: So hast du die Option eine Erstattung im Rahmen deiner privaten Steuererklärung nach §35c EStG vorzunehmen oder aber das sogenannte BAFA BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) zu nutzen. Bei beiden Möglichkeiten gibt es spezifische Vorteile.

Steuerliche Förderung nach §35c EStG

Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung.

Darüber hinaus sind auch andere Projekte Gegenstand der Förderung:

  • Die Wärmedämmung von Wänden
  • Die Wärmedämmung von Dachflächen
  • Die Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Die Erneuerung der Heizungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 40.000 EUR begrenzt.
  • Für die maximale Förderung von 40.000 EUR können also 200.000 EUR investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Objekt (z.B. Haus, Doppelhaus, Eigentumswohnung, …) ist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
    • D.h. vermietete Objekte sind nicht förderfähig.
    • Bei gemischter Nutzung (z.B. selbstgenutztes Haus mit Einliegerwohnung) empfiehlt sich die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme auf eigenständige Projekte. Die Maßnahme für den selbstgenutzten Teil ist förderfähig.
  • Das Gebäude liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Das Objekt ist älter als 10 Jahre (maßgeblich ist der Herstellungsbeginn).
  • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. KfW oder BAFA Förderung) in Anspruch genommen.
  • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K).
  • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
  • Der U-Wert der Außenwand muss geringer sein als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
  • Mit den Umbauten muss nach dem 31.12.2019 begonnen und die Umbauten vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Verfahren ist sehr bauherrenfreundlich ausgestaltet: Sie müssen weder einen Antrag stellen noch ein Gutachten von einem Energieberater einholen.
  • Das Projekt wird im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung geltend gemacht. Hierzu reichen Sie die Handwerkerrechnung ein, die Ihnen unser Partnerunternehmen aushändigt.
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater auch über eine Ausfüllanleitung der Steuererklärung.
  • Ist das Projekt in der Steuererklärung aufgeführt, erfolgt die Erstattung in den drei folgenden Jahres-Steuererklärungen:
    • Im ersten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im zweiten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im dritten Jahr 6% (max. 12.000 EUR) der Projektsumme
  • Achtung: Die Erstattung ist laut Gesetz eine Ermäßigung auf die Einkommensteuer. Ist Ihre Steuerschuld geringer als der Erstattungswert, wird der Zuschuss nicht vollumfänglich (im Extremfall gar nicht) genutzt. In diesem Fall ist eine KfW-Förderung (s.u.) vorzuziehen.
  • Maßnahmen können in mehrere zeitlich versetzte Teilprojekte aufgeteilt werden, um den Erstattungsbetrag bei geringer Einkommensteuerschuld im Zeitverlauf besser auszunutzen.

BAFA Zuschuss – BEG EM

Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung.

Darüber hinaus sind auch andere Projekte Gegenstand der Förderung:

  • Die Wärmedämmung von Wänden
  • Die Wärmedämmung von Dachflächen
  • Die Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Die Erneuerung der Heizungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 €.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 12.000 EUR je Wohneinheit begrenzt.
  • Für die maximale Förderung von 12.000 EUR können also 60.000 EUR je Wohneinheit investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Sie sind Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohneinheiten oder
  • Sie sind Eigentümer einer Wohnung oder
  • Sie sind Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung
  • Das Objekt ist kein Ferienhaus, keine Ferienwohnung, kein Wochenendhaus und kein Haus mit hotelähnlichen Leistungen (Boardinghouse).
  • Der Bauantrag wurde vor dem 01.02.2002 gestellt.
  • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. Förderung nach §35c EStG) in Anspruch genommen.
  • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K).
  • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
  • Der U-Wert der Außenwand muss kleiner oder gleich dem UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren sein.

  • Wir arbeiten mit einem Energieeffizienz-Experten zusammen. Wir klären für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und stellen in Zusammenarbeit mit unserem Energieberater den Antrag bei der BAFA.
  • Der Energieeffizienz-Experte prüft die Sanierungsmaßnahmen für Ihr Projekt und erstellt im Anschluss die Bestätigung zum Antrag. Die Kosten für den Energieeffizienz-Berater sind in unserem Angebot bereits enthalten.
  • Nach der Sanierungsmaßnahme bescheinigt der Energieeffizienz-Experte (EEE) im Rahmen einer Abnahme die Umsetzung der energetischen Maßnahmen im Dokument "Bestätigung nach Durchführung".
  • Achtung: Der Antrag kann erst nach Beauftragung der Leistung gestellt werden. Der Auftrag enthält eine sog. aufschiebende Bedingung. Dies bedeutet, dass der Auftrag erst rechtskräftig wird, wenn die BAFA den Antrag genehmigt hat.

iPad

Auf einem Blick: Fördermaßnahmen im Vergleich.

Schau dir den direkten Vergleich der staatlichen Förderung nach §35c EStG und der BAFA BEG EM für Einzelmaßnahmen an. Wir haben dir eine übersichtliche Zusammenstellung erstellt, die alle wichtigen Informationen auf einen Blick bietet.

  • Hilfreiche Übersicht
  • Wichtige Infos kompakt
  • Einfach zu verstehen

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